Werdet ihr am Eingang mein Alter kontrollieren?
Wir führen am Eingang unserer Veranstaltungen Alterskontrollen durch.
Darum habe bitte deinen Personalausweis (ggf. deinen Führerschein) bei
dir. Solltest Du deinen Ausweis nicht dabei haben können wir dir im Zweifelsfall
nicht erlauben länger als bis 22 Uhr auf unseren Veranstaltungen zu bleiben.
Ich bin noch nicht Volljährig. Wir lange darf ich ohne Eltern/Erziehungsberechtigten
auf euren Veranstaltungen bleiben?
Das ist unterschiedlich. Solltestes Du noch nicht älter als 14 Jahre
alt sein, darfst Du unsere Veranstaltungen nur zusammen mit deinen Eltern/Erziehungsberechtigten
oder einer erziehungsbeauftragten Person besuchen.
Wenn Du bereits 14 aber noch nicht 16 Jahre alt bist, darfst Du alleine bis
22 Uhr bleiben.
Bist Du breits 16 aber noch nicht 18, darfst Du bis 24 Uhr bleiben.
Ich bin noch nicht Volljährig, aber meinen Eltern/Erziehungsberechtigen
werden mich begleiten.
Das ist die beste Lösung. Dann darfst du solange bleiben wie auch deine
Eltern/Erziehungsberechtigten bleiben.
Meine Eltern wollen mir einen Erlaubniszettel schreiben, der reicht doch
sicher auch?
Immer wieder bekommen wir Zettel auf denen steht „Hiermit erlauben wir
unserem Sohn/Tochter ihre Veranstaltung bis um 2 Uhr zu besuchen.“ Diese
Erlaubniszettel reichen nicht aus und werden von uns aus jugendschutzrechtlichen
Gründen auch nicht anerkannt!
Gibt es gar keine Möglichkeit auch ohne Eltern/Erziehungsberechtigten
länger zu bleiben?
Die gibt es. Deine Eltern/Erziehungsberechtigten können eine erziehungsbeauftragte
Person bestimmen, die dich begleitet. Ohne eine diese Person musst du unsere
Veranstaltung zu der deinem Altern entsprechenden Zeit verlassen.
Was ist eine erziehungsbeauftragte Person?
Das Jugendschutzgesetz bietet Eltern/Erziehungsberechtigten die Möglichkeit
eine mindestens 18-jährige Person „zeitweise mit der Erziehung
zu beauftragen. Diese Person darf dich dann, solange auf unsere Veranstaltung
begleiten wie es deine Eltern/Erziehungsberechtigten erlauben. Die Erziehungsberichtigte
Person darf immer nur einen Jugendlichen begleiten und muss genauso lange
wie du auf dem Festival bleiben. Geht die Begleitperson, musst auch du das
Gelände verlassen.
Toll, dann kann ich ja einfach einen Volljährigen suchen und der begleitet
mich dann.
Nein, so einfach ist das nicht. Deine Eltern/Erziehungsberechtigten sollten
diese Person gut kennen und ihr persönlich vertrauen. Schließlich
müssen sie zusammen mit der erziehungsbeauftragten Person und dir eine
schriftliche Erziehungsbeauftragung unterschreiben. Außerdem sollten
deine Eltern sicher gehen können, dass die sicher nach Hause kommst.
Was ist eine Erziehungsbeauftragung?
Das ist ein Formular welches Du hier herunterladen kannst. Fülle es gemeinsam
mit deinen Eltern/Erziehungsberechtigten und der erziehungsbeauftragten Person
aus. Bitte bringe außerdem eine Kopie des Personalausweis eines Erziehungsberechtigten,
der auf dem Formular unterschrieben hat mit. Ansonsten ist das Formular ungültig
und Du musst die Veranstaltung zu der deinem Altern entsprechenden Zeit verlassen.
Meine Begleitung möchte aber früher als ich nach Hause, was kann
ich machen?
Dann musst Du mit deiner erziehungsbeauftragten Person zusammen die Veranstaltung
verlassen. Diese muss sich nämlich immer in deiner Nähe aufhalten.
Sollte es zu Kontrollen kommen muss deine Begleitung bei dir sein.
Ich hab das Formular nicht bei mir, kann ich ein neues am Veranstaltungsort
ausfüllen?
Wir werden keine Formulare an der Kasse auslegen, da deine Eltern/Erziehungsberechtigten
dieses ja auch Zuhause unterschreiben müssen.
Missbrauch von Ausweispapieren
Desweiteren möchten wir auf den Missstand hinweisen, dass viele Jugendliche
vorsätzlich versuchen, sich mit "geliehenen" Ausweisen von
Freuden sich den Zugang zu unseren Veranstaltungen zu erschleichen. Die vorsätzliche
Täuschung der Verantwortlichen im Eingangsbereich ist strafbar und wird
bei Erkennen mit rechtlichen Konsequenzen geahndet. Dazu folgender Gesetzestext.
§ 281 StGB
Missbrauch von Ausweispapieren
(1) Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur
Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im
Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier überlässt, das nicht
für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Einem Ausweispapier stehen Zeugnisse und andere Urkunden gleich, die im
Verkehr als Ausweis verwendet werden.
Informationen für die Eltern/Erziehungsberechtigten
Im Jugendschutzgesetz wird Kindern und Jugendlichen vieles gestattet, wenn
eine "personensorgeberechtigte" oder eine "erziehungsbeauftragte
Person" mit dabei ist. Sie dürfen dann z.B. länger in Gaststätten
bleiben oder unter bestimmten Voraussetzungen eine Spätvorstellung im
Kino besuchen.
Personensorgeberechtigt und erziehungsbeauftragt
Personensorgeberechtigt sind alleine die Eltern oder ein Vormund. Für
bestimmte Aktivitäten können die Eltern den Erziehungsauftrag, der
Teil der Personensorge ist, auf einen anderen Erwachsenen übertragen:
Dies ist dann eine erziehungsbeauftragte Person.
Zur erziehungsbeauftragten Person können die Eltern jede Person über
18 Jahren bestimmen, die der Aufgabe gewachsen ist und bei der sicher ist,
dass sie dem Auftrag auch gewissenhaft nachkommt. Die erziehungsbeauftragte
Person muss auf Anfrage per Ausweis beweisen, dass sie volljährig ist,
und sie muss schriftlich nachweisen können, wann, wie, für welche
Aufgabe und von wem die Beauftragung erfolgte. Einen solchen schriftlichen
Nachweis sollte auch der Jugendliche mit sich führen. Eine Kopie des
Personalausweises der Eltern vervollständigt den Nachweis.
Veranstalter wie Gaststätten- oder Diskothekenbesitzer müssen im
Zweifel diesen Nachweis einfordern. Ist der Veranstalter nicht überzeugt,
kann er bei den Eltern nachfragen und sich den Auftrag bestätigen lassen;
bei schweren Bedenken ist er dazu sogar verpflichtet.
Wichtig für Eltern:
- Sie sollten die Begleitperson kennen und ihr vertrauen
können.
- Sie sollten klare Vereinbarungen mit der Begleitperson
treffen, z.B. darüber, wann und wie ihr Kind wieder nach Hause kommt.
- Die erziehungsbeauftragte Person muss genügend erzieherische
Kompetenz besitzen, um dem Kind, dem oder der Jugendlichen altersentsprechende
Freiräume gewähren und gleichzeitig aber Grenzen setzen zu können
(Beispiel Alkohol/Rauchen).
Von der Polizei und dem Kreisjugendamt wird darauf hingewiesen, dass die erziehungsbeauftragte
Person auch ein gewisses Autoritätsverhältnis zum Jugendlichen haben
sollte. Problematisch ist deshalb z.B. der volljährige Freund, da hier
ein Autoritätsprinzip nicht greifen kann.
Die erziehungsbeauftragte Person muss während des gesamten Aufenthaltes
des Jugendlichen und in dessen unmittelbarer Nähe bei der Veranstaltung
anwesend sein.
Hauptverantwortung bleibt bei den Eltern!
Die Hauptverantwortung bleibt trotz Erziehungsbeauftragung weiterhin bei den
Eltern. Dies schließt insbesondere haftungsrechtliche Folgen ein, da
diese nur eingeschränkt auf die Begleitperson übertragen werden.